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Elektrogeräte-Skandal-Hintergründe

Elektrogeräte-Skandal im deutschen Musikinstrumenteneinzelhandel

Danger music-electronics

Gefahrgut Import

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes v. 15.04.2010 (AZ BVerwG 7 C 9.09) ist es gemäss "ElektroG" verboten, Elektrogeräte anzubieten und in Verkehr zu bringen, ohne sich vorher nach Massgabe der zuständigen Behörde unter der jeweiligen Gerätemarke registriert zu haben.

Dem zuwider werden im deutschen Musikinstrumenten-Fachhandel weit verbreitet nicht registrierte Import-Geräte angeboten, für die demnach ein Vertriebsverbot besteht.  Betroffen davon sind Elektrogeräte mehrerer hundert, teils sehr bekannter Marken ausländischer Herkunft und grosse Teile des Angebotssortiments nahezu sämtlicher, insbesondere der grossen und branchenführenden Einzelhändler, die diese Geräte direkt aus dem Ausland beziehen.

Dabei werden die gesetzlich geforderten Registrierungen und Leistungen in laufend wachsendem beträchtlichem geldwerten Umfang "eingespart" und durch Ausbeutung argloser Verbraucher rücksichtslos Kasse gemacht auf Kosten und Gefahr einer grossen Zahl von Marktteilnehmern und zum Schaden des Vertrauens in die öffentliche Ordnung in Deutschland und der EG.

Entgegen aller Verbote und trotz grosser Gefahren, werden minderwertige bis grob mangelhafte Geräte angeboten, die ihr Geld nicht Wert sind und von denen im Zweifel sehr erhebliche Gefahren, Risiken und Spätfolgen ausgehen können bis hin zu sehr grossen Sachschäden und zur lebensgefährlichen Schädigung von Mensch und Tier. Für den Laien unterscheiden sich diese anscheinend nicht von den regelkonform in Verkehr gebrachten ordnungsgemässen Elektrogeräten und sie tragen die gleichen gesetzeskonformen Kennzeichnungen. Es ist aber Etikettenschwindel und es ist nicht drin, was drauf steht ! Es sind dies alles andere als gesetzeskonforme vollwertige und sichere Elektrogeräte!. Man kann sich darauf verlassen, dass die vielen Verbote und Vorschriften gar nicht oder nicht mit der angemessenen Sorgfalt beachtet wurden. Nahezu sämtliche Produkteigenschaften können davon betroffen sein, so z.B u.a. Belastungen mit womöglich heimtückisch verborgenen Folgen durch eine lange Reihe von verbotenen und nicht einfach auszuschliessenden hochgefährlichen Giftstoffen. Alles ist möglich und nicht mal die Verantwortlichen selbst wollen dafür "ihre Hand ins Feuer halten", sie sträuben sich mit allen Mitteln dagegen die erheblichen Aufwendungen, Kosten und Risiken für die gesetzliche Produkt- und Herstellerverantwortung selbst zu übernehmen - Den "Kopf dafür hinhalten" sollen Andere, das muten sie lieber ihren ahnungslosen Kunden zu, denen sie klammheimlich mitsamt aller Risiken, Gefahren und "ungedeckten Schecks" diese "Kuckucksgeräte" unterschieben.

Hintergrund ist das für Verbraucher und Aussenstehende weitgehend unbekannte, intransparente und mit seinen Begriffsdefinitionen vewirrende, im Jahre 2005 in Kraft gesetzte "ElektroG". Es verpflichtet inländische Hersteller beim Inverkehrbringen von Elektrogeräten zu ihrer Produktverantwortung über die gesamte Produktlebensdauer von der Konzeption bis hin zur Wiederwerwertung und verbraucherfreundlichen Entsorgung. Ein ausländischer Lieferant oder "Hersteller" kann durch deutsches Recht aber natürlich zu nichts verpflichtet werden. Selbstverständlich kann er jederzeit im Ausland anbieten und verkaufen und man kann ihm nichts verbieten. Jeder kann seine Erzeugnisse dort im Ausland auf eigenes Risiko kaufen. Aber für die gewerblich nach Deutschland importierten Geräte ist dann gemäss § 3 (11) 3 ElektroG der Einführende verpflichtet und gilt als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Per Gesetz sind verpflichtete Hersteller nun also immer Inländer und zu jedem Gerät gibt es einen im Inland verantwortlich zu machenden Hersteller. Nach § 6(2) ist jeder Hersteller verpflichtet sich zu registrieren, bevor er anbietet; dazu gehört u.a..bei Abgabe an private Haushalte die Leistung einer insolvenzsicheren Garantie. Anderenfalls darf er seine Geräte nicht in Verkehr bringen. Zur zusätzlichen Sicherung ist auch jeder Vertreiber nach § 3 (12) verpflichtet und wird zum Hersteller, wenn er schuldhaft Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Somit muss auch er sich an das Verbot halten. Ahnungslosen Verbrauchern dürften also von niemandem in Deutschland Elektrogeräte angeboten werden, die nicht nachweislich von einem zuvor ordnungsgemäss registrierten -inländischen gesetzlichen- Hersteller stammen, das ist gleich doppelt ausgeschlossen.

Ordnungsgemäss registrierte -inländische- Hersteller sind langfristig und weitgreifend zugleich technisch, kaufmännisch als auch rechtlich mit ihrem eigenen Namen auf erhebliche eigene Kosten und Risiken an sehr viele davon abhängige Verbote, neue technische Normen und Vorschriften verantwortungsbewusst gebunden. Etwa verborgene Gefahren durch giftige Schadstofe und Nichteinhaltung der vielen Vorschriften können sie sich schon im eigenen Interesse nicht leisten. Sie sind der ständigen Kontrolle der Behörden, Wettbewerber, sowie der Entsorger ausgesetzt und können auch späterhin im Falle von Regelverletzungen durch den Registereintrag anhand der Gerätemarke als Verursacher identifiziert und ggfs. in Anspruch genommen werden. Was am Ende bei der Entsorgung verboten ist, gelangt zuvor in die Hände der Verbraucher und kann dort erst recht schon sehr gefährlich sein. Es liegt daher auch im Interesse der Verbraucher, dass gesetzestreue Hersteller bestrebt sein müssen mit viel Sachverstand ein hohes, fortschrittliches und gewissenhaft geprüftes Sicherheits- und Qualitätsniveau nach dem Stand der Technik zu bieten. Dementsprechend obliegt es dem gesetzestreu registrierten Importeur nun schon im eigenen Interesse seine ausländischen Lieferanten zur Einhaltung der Vorschriften anzuhalten und die Geräte nachweislich ständig gewissenhaft zu überprüfen, damit ganz sicher immer gesetzeskonform drin ist, was aussen drauf steht.

Das ElektroG bietet aber auch genügend Möglichkeiten und neue "Anreize" für Gauner diese Leistungen "in die eigene Tasche zu sparen" und ahnungslose Verbraucher dazu schier endlos hinter's Licht zu führen, was in zunehmend dreister und gefährlicher Art und Weise mit ihrem branchenweit wuchernden gesundheits- und lebensgefährlichen Schadgeschäft unter vielen niederträchtigen Ausreden-Tricks von ElektroG-Betrügern ausgenutzt wird.

In grossen Teilen des Marktes im Musikinstrumenteneinzelhandel haben sich in den letzten Jahren diese Gauner "erfolgreich" festgesetzt und die Angebote der gesetzestreuen Hersteller verdrängt; sehr zur Freude ihrer ausländischen Lieferanten haben sie bewirkt, dass in vielen Produktbereichen nahezu ausschliesslich diese vorbehaltlos risikofreudig importierten und per "Ersparnis" auf Kosten Anderer profitabel bezuschussten "Kuckucksgeräte" abgesetzt werden. In diesem Geschäft mit dem massenhaften ElektroG-Rechtsbruch gelten offenbar mehr und mehr branchenweit die Regeln einer neuen marktbeherrschenden Macht nach Art einer längst über dem Gesetz stehenden Freibeuterbande. Als geschäftlich unverantwortliche Ungehörigkeit empfunden werden demnach anscheinend die Anliegen derer, die es wagen sich für die Einhaltung der gesetzlichen Regeln einzusetzen: So z.B. lässt ein branchenführender ElektroG-Rechtsbrecher zu diesem Anliegen mit anwaltlichem Schreiben mitteilen, dass es branchenweit auf grosses Unverständnis gestossen sei und dem branchenweiten Absatz im innerdeutschen Handel abträglich sein würde.

Das Gesetz wird von dieser verschworenen Gemeinschaft unisono vornehmlich gesehen als inakzeptabler Angriff auf die vermeintlich im branchenweiten Interesse handelnde Absatzzweckgemeinschaft für nicht ordungsgemässe Elektrogeräte, mithin "Kuckucksgeräte". ´Das ist nach dieser Sichtweise durchaus plausibel; man ist besorgt, dass die Lobby der "Kuckucksgerät-Dealer" ihr rechtsbrecherisches Geschäft erfolgreich fortsetzen kann. Darin verwickelt sind offensichtlich auch schon lange die einschlägige Fachpresse, die Fachmessen und andere Werbe- und Absatz-Dienstleister. Sie erbringen regelmässig in ihrem eigenen Geschäft geeignete Beiträge zur Aufrechterhaltung wesentlicher Irrtümer, indem Elektrogeräte, welche mithin von niemandem in Deutschland angeboten werden dürfen, oft sogar vorrangig behandelt und dargeboten werden, wobei sie allerdings unzutreffend als anscheinend unproblematisch verkäuflich und vielerorts erhältlich dargestellt werden. Würde der branchenweit wohlbekannte Missstand jeweils kurz aufgeklärt, indem etwa darauf hingewiesen würde, dass der Verkauf mangels Registrierung nach § 6 (2) ElektroG durch den gemäss § 3 (11) 3 ElektroG verpflichteten Importeur in Deutschland und der EG verboten ist, so wäre das womöglich in der Tat ein trefflicher "Angriff". zum Schutze der Verbraucher. Aber eine solche "Werbung"  hätte man sich natürlich gleich sparen können - und das Geschäft wäre geplatzt!

Wie die Gauner offenbar längst selbst befürchten, liefe das auf den ersatzlosen Wegfall des illegal geblähten Absatzes hinaus. Die vorbehaltlos ungeprüft im Geschäftsinteresse ihrer ausländischen Lieferanten jahrelang beworbenen und angebotenen Erzeugnisse sind nämlich auch jetzt noch immer nicht gesetzeskonform und wirklich marktfähig; diese Leistung wurde nie erbracht. Niemand traut ihnen das zu und ist bereit dafür seine "Hand ins Feuer zu halten", darüber sind sich alle einig. Daher konnten und können sie nur abgesetzt werden unter "Einsparung" erheblicher gesetzlicher Aufwendungen sowie unter der Bedingung, dass die Behörden weiterhin "still halten" und dem Verbraucher der Schwindel "erfolgreich" verdeckt werden kann. Viele haben sich womöglich schon derart an das rechtsbrüchig kalkulierte und bilanzierte "Geschäft" gewöhnt, dass sie nicht mehr aussteigen können, ohne die Insolvenz zu riskieren - dadurch getrieben verbleibt nur die immer risiko- und schadenreichere "Flucht nach vorn", auf deren Folgen die Anderen endgültig sitzen bleiben. Allein der Saldo der hinterzogenen und seit Jahren überfalligen insolvenzsicheren Garantien gemäss § 6 (3) ElektroG dürfte in vielen Fällen schon längst  sehr deutlich das normale Betriebskapital der Schuldner übersteigen. Im Falle strikter Durchsetzung rechtsstaatlicher Verhältnisse, müssen die von ihren ausländischen Lieferanten unterstützten und ausgenutzten Ausbeuterbanden fürchten, dass ihnen diese Geschäftsbasis rechtgemäss entzogen und die bewirkte Marktmanipulation und irregeleitete Substitution zurückgedreht wird. Dementsprechend würden ggfs. ihre Angebote und unzulässig in Verkehr gebrachten Geräte zurückgenommen und ersetzt werden durch ordnungsgemässe Elektrogeräte und neue regelkonforme Angebote, die den Verbrauchern aus Profitgier und zum Schaden der gesetzestreuen inländischen Wettbewerber bislang vorenthalten werden.

Allem Anscheine nach aber ist der Rechtsstaat in dieser Sphäre schon lange kein ernstlich in Betracht gezogenes Thema mehr - und die Perversion normal.  Angesichts dramatischer Missverhältnisse, der Fehlanreize und der nachhaltigen Verwicklung nahezu sämtlicher Vertriebsdienstleister sind die Risiken für die übrig gebliebenen gesetzestreu leistenden inländischen Hersteller zunehmend grundlegend bedrohlich, unkalkulierbar und unvertretbar. Müsste sich - etwa veranlasst durch Änderungen der Berechnungspraxis der EAR - die Branche in Umlage alleine selbst finanzieren, wäre mit lawinenartig anwachsenden Lasten durch ElektroG-Betrüger zu rechnen bis zum Zusammenbruch der Leistenden. Folglich stünde dann der Zusammenbruch des von den Herstellern gemeinschaftlich finanzierten verbraucher- und umweltfreundlichen Entsorgungssystems in dieser Branche unmittelbar bevor. Dass Leistende durch die Berechnung der EAR schonmal zur Rücknahme des bis zu 85-fachen an Fremdgeräten bezogen auf die eigene Absatzmenge verpflichtet werden können. wäre im Übrigen auch nicht neu und war bereits Gegenstand einer Anhörung im deutschen Bundestag. Nicht verwunderlich, wenn es zu wenig Leistende und viel zu viele einen Scherbenhaufen hinterlassende Zechpreller gibt.

Angesichts dieser Dimension ist es allerdings erstaunlich, dass die Behörden, wie auch zwei wettbewerblich damit befasste Gerichte - das Landgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht - diesem Treiben vollkommen untätig zusehen oder es gar nach willkürlicher Regel ausdrücklich billigen. Vielleicht etwa gerade wegen dieser Dimension, bei der mittlerweile für Viele im In- und Ausland die existenziellen Interessen auf dem Spiel stehen und es um sehr grosse Geldbeträge geht, die auch durchaus Erstaunliches bewirken können.

Am Ende sind es immer die Verbraucher, die - so oder so in Umlage auf die Preise - die Zeche zahlen und sich sorgen müssen. Sie werden an der Nase geführt und ihr gutes Geld unter rücksichtsloser Missachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote abkassiert von einer ausser Rand und Band geratenen verschworenen Gemeinschaft verantwortungsloser Trickser und Täuscher - vielfach rechtswidrig ohne die gesetzliche Gegenleistung und auf Kosten sehr erheblicher Risiken und Gefahren.

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